Kurz gesagt

Öffentliche Stellen des Bundes müssen nach § 4 BITV 2.0 auf der Startseite vier Erläuterungen in Leichter Sprache anbieten: zu den wesentlichen Inhalten, zur Navigation, zur Erklärung zur Barrierefreiheit und zu weiteren Angeboten in Leichter Sprache. § 11 BGG verlangt darüber hinaus, Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitzustellen.

Für Länder und Kommunen gilt Landesrecht. Schleswig-Holstein, Berlin und Hamburg übernehmen die Pflicht, Bayern und Nordrhein-Westfalen nur für staatliche Stellen, andere Länder haben Soll- oder Kann-Regeln oder keine ausdrückliche Regelung. Das BFSG für Unternehmen verlangt keine Leichte Sprache.

Bund: § 4 BITV 2.0 und § 11 BGG

Für öffentliche Stellen des Bundes ist die Pflicht eindeutig. § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verlangt auf der Startseite jeder Website Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache, und zwar zu vier Punkten:

  1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Website,
  2. Hinweise zur Navigation,
  3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  4. Hinweise auf weitere Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache auf der Website.

Anlage 2 der BITV 2.0 legt außerdem fest, wie diese Texte aussehen müssen: kurze Sätze, Zeilenumbruch nach jedem Satz, linksbündig, Schriftgröße mindestens 1,2 em, zusammengesetzte Wörter mit Bindestrich getrennt, keine Abkürzungen, keine Verneinungen, Adressen nicht als Fließtext.

Das Behindertengleichstellungsgesetz geht weiter. § 11 BGG sagt, dass Behörden mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren sollen, ihnen Bescheide, Vordrucke und Verträge bei Bedarf in Leichter Sprache erläutern sollen und „Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen“ sollen. Die Kosten dafür trägt die Behörde. Der Paragraf gilt seit dem 1. Januar 2018.

Für Bundesbehörden gilt also: Die Startseite muss die vier Erläuterungen in Leichter Sprache haben. Darüber hinaus erwartet der Gesetzgeber, dass Behörden mit der Zeit mehr Inhalte in Leichter Sprache anbieten.

Die EU-Richtlinie verlangt keine Leichte Sprache

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen verlangt, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind, und eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Der Begriff Leichte Sprache kommt in ihr nicht vor. Leichte Sprache ist eine deutsche Zusatzanforderung, die aus dem BGG und der BITV 2.0 folgt. Deshalb unterscheiden sich die Regeln auch von Bundesland zu Bundesland.

Länder und Kommunen: jedes Land regelt es anders

Für Landesbehörden, Kommunen, Hochschulen und andere öffentliche Stellen der Länder gilt das jeweilige Landesrecht. Die Bundesfachstelle Barrierefreie Informationstechnik schreibt in ihrem EU-Bericht 2024, dass „in den Ländern gesetzlich unterschiedlich geregelt“ ist, ob Erläuterungen in Leichter Sprache vorhanden sein müssen. Der Stand, soweit er sich aus den Gesetzestexten und den Hinweisen der Prüfstellen ergibt:

Leichte Sprache auf Websites öffentlicher Stellen in den Ländern (Stand Oktober 2026, ohne Gewähr)
LandRegelungFür wen
Schleswig-Holstein§ 13 Abs. 3 LBGG in Verbindung mit § 4 BITV 2.0: die vier Erläuterungen auf der Startseite sind PflichtMinisterien, Hochschulen, Gerichte, Polizei, Kommunen und ihre Einrichtungen
BerlinBIKTG Bln verweist auf die BITV; Pflicht für Leichte Sprache seit dem 23. September 2022. Die Senatsverwaltung: jeder Webauftritt muss mindestens auf der Startseite zu Informationen in Leichter Sprache verlinkenöffentliche Stellen des Landes
HamburgHmbBITVO verweist auf § 4 BITV 2.0 in der jeweils geltenden Fassungöffentliche Stellen der Stadt
Bayern§ 9 Abs. 2 BayDiV: Pflicht für staatliche Stellen, Gerichte und Staatsanwaltschaften; Gemeinden, Landkreisen und Bezirken wird die Bereitstellung empfohlenPflicht für den Staat, Empfehlung für Kommunen
Nordrhein-Westfalen§ 3 Abs. 2 BITV NRW: Pflicht für die Startseiten der Landesregierung; andere öffentliche Stellen des Landes „sollen“ die Anforderungen umsetzenPflicht für die Landesregierung, Soll-Regel für die übrigen
Hessen§ 3 Abs. 3 BITV HE: Startseiten sollen Seiteninhalt, Navigation und Verweise in Leichter Sprache erläutern; § 12a HessBGG: Erläuterungen bei Bedarföffentliche Stellen des Landes
Sachsen§ 2 Abs. 2 BfWebG: öffentliche Stellen „können“ die Erläuterungen nach § 4 BITV 2.0 bereitstellenKann-Regel
Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-WürttembergDie Landesverordnungen nennen Leichte Sprache auf Websites nicht ausdrücklich; die Landesgleichstellungsgesetze verlangen verständliche Kommunikation und Erläuterungen von Bescheidenkeine ausdrückliche Website-Pflicht gefunden

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext Ihres Landes und die Auskunft Ihrer Überwachungs- oder Prüfstelle. Unabhängig von der Rechtslage gilt in allen Ländern: Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist Pflicht, und die Prüfstellen fragen bei ihren Stichproben nach Leichter Sprache.

Wie es in der Praxis aussieht

Die Bundesfachstelle Barrierefreie Informationstechnik hat für ihren EU-Bericht 2022 bis 2024 insgesamt 7.239 Webauftritte geprüft. Keiner davon war vollständig barrierefrei. Erläuterungen in Leichter Sprache fanden sich 2024 auf 27,6 Prozent der geprüften Auftritte, 2020/21 waren es 24 Prozent. Die Prüfstelle Schleswig-Holstein berichtet für 2024: Von 93 geprüften Websites hatten sechs Erläuterungen in Leichter Sprache, 87 nicht.

Als einen Grund nennt der Bericht der Bundesfachstelle „Unsicherheiten, welche Mindest-Inhalte in Leichter Sprache anzubieten sind“. Welche das sind, legt § 4 BITV 2.0 mit den vier oben genannten Punkten fest.

Unternehmen: Was das BFSG verlangt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für die Privatwirtschaft. Es betrifft unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops, Buchungen und Vertragsabschlüsse über Websites und Apps gegenüber Verbraucher:innen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Verstöße können mit Bußgeldern bis 100.000 Euro geahndet werden.

Leichte Sprache verlangt das BFSG von Unternehmen nicht. Der Begriff kommt im Gesetz nur an Stellen vor, die die Marktüberwachungsbehörde betreffen. Das BFSG verlangt technische Barrierefreiheit nach der Norm EN 301 549, also die bekannten Anforderungen an Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte und Formulare. Unternehmen bieten Leichte Sprache freiwillig an. Sie erreichen damit Kund:innen, die sonst abspringen: Nach der LEO-Studie 2018 der Universität Hamburg können 6,2 Millionen Erwachsene in Deutschland nur eingeschränkt lesen und schreiben, weitere 10,6 Millionen lesen und schreiben fehlerhaft.

So erfüllen Sie die Pflicht, und was darüber hinaus sinnvoll ist

Die Pflicht nach § 4 BITV 2.0 erfüllen Sie mit vier geprüften Texten in Leichter Sprache, die von der Startseite aus erreichbar sind. Diese Texte sollten Menschen übersetzen und eine Prüfgruppe lesen. Sie ändern sich selten, und die Prüfstellen schauen sie zuerst an. Verlinken Sie sie aus der Hauptnavigation, so wie es auch die DIN SPEC 33429 für Websites empfiehlt.

Für alles andere, also die hunderten Seiten mit Leistungen, Meldungen und Ansprechpartner:innen, ist die Übersetzung durch Menschen zu teuer und zu aufwendig in der Pflege. Hier hilft ein Plugin, das die Seiten per Klick automatisch übersetzt. Die vier Pflichttexte brauchen Sie weiterhin. Den Auftrag aus § 11 BGG, Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitzustellen, erfüllt das Plugin für die übrigen Seiten. Wie das funktioniert, steht auf der Seite Website in Leichte Sprache übersetzen.

Quellen

Häufige Fragen

Ist Leichte Sprache auf Websites Pflicht?

Für öffentliche Stellen des Bundes ja: § 4 BITV 2.0 verlangt auf der Startseite Erläuterungen in Leichter Sprache zu den wesentlichen Inhalten, zur Navigation, zur Erklärung zur Barrierefreiheit und zu weiteren Angeboten in Leichter Sprache. Für Länder und Kommunen hängt es vom Landesrecht ab. Für Unternehmen gibt es keine Pflicht.

Müssen Kommunen ihre Website in Leichter Sprache anbieten?

Das regelt jedes Bundesland selbst. In Schleswig-Holstein gilt die Pflicht nach § 4 BITV 2.0 ausdrücklich auch für Kommunen. In Bayern wird Gemeinden und Landkreisen die Bereitstellung empfohlen, in Nordrhein-Westfalen sollen öffentliche Stellen außerhalb der Landesregierung die Anforderungen umsetzen. In einigen Ländern nennen die Verordnungen Leichte Sprache auf Websites nicht. Fragen Sie im Zweifel Ihre Überwachungs- oder Prüfstelle.

Was muss mindestens in Leichter Sprache auf der Startseite stehen?

Nach § 4 BITV 2.0 vier Dinge: Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Website, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache. Anlage 2 der BITV legt die Form fest, etwa einen Zeilenumbruch nach jedem Satz.

Verlangt das BFSG Leichte Sprache von Unternehmen?

Nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbraucher:innen und verlangt technische Barrierefreiheit nach EN 301 549. Leichte Sprache kommt im Gesetz nur bei den Pflichten der Marktüberwachungsbehörde vor.

Reicht eine automatische Übersetzung, um die Pflicht zu erfüllen?

Die vier Pflichttexte auf der Startseite sollten Menschen übersetzen und eine Prüfgruppe prüfen. Ein Plugin, das alle anderen Seiten automatisch übersetzt, ergänzt diese Texte und setzt den Auftrag aus § 11 BGG um, Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitzustellen.

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Veröffentlicht am 11. September 2026, zuletzt aktualisiert am 2. Oktober 2026. Autor: participaite, Yavio GmbH.